Das neue Elterngeld seit 1.1.2013 – alle Fakten im Überblick

Das Elterngeld ist eine Leistung vom Staat. Lange gibt es das Elterngeld noch nicht, dennoch habe ich mich für jedes Kind komplett neu in die Formalitäten einarbeiten müssen, denn Änderungen sind eher Regel statt Ausnahme. Da steckt der Staat viel Zeit und Geld hinein, das spart er dann aber an anderer Stelle auch wieder ein – z. B. beim Elterngeld. Klingt absurd? Ist es auch.

Das bleibt gleich beim Elterngeld

Seit 1.1.2013 gibt es nämlich mal wieder Änderungen, die hauptsächlich darin bestehen, dass es weniger Elterngeld gibt. Aber schauen wir erst einmal, was gleich bleibt: Geändert hat sich nicht, dass Mütter und Väter ihr Kind, das im selben Haushalt lebt, selbst betreuen müssen. Der Wohnsitz (oder ein „gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland“) ist ebenfalls weiterhin Voraussetzung für die Auszahlung. Arbeiten dürfen Eltern im Bezugszeitraum noch immer, aber nach wie vor nicht mehr als 30 Stunden pro Wochen. Verdientes Geld wird aufs Elterngeld angerechnet.

Auch hat sich an den 12 Monaten (wovon ja bereits die ersten beiden wegen Mutterschutz abgezogen werden) und an den mindestens 2 Partnermonaten nichts geändert. Ebenso kann die Auszahlungszeit weiterhin gesplittet werden, sodass man statt 12 Monaten volles Elterngeld auch 24 Monate jeweils die Hälfte wählen kann. Das macht ggf. Sinn wegen dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das Elterngeld zwar in erster Linie steuerfrei ist, aber auf das Jahreseinkommen angerechnet wird, sodass sich dann da der Steuersatz erhöhen kann. Eine eventuelle Steuernachzahlung sollte man da einplanen.

Und wie hoch ist nun das Elterngeld? Da hat sich an den Rahmenbedingungen (65 bis 67 Prozent, in Ausnahmefällen sogar 100 Prozent des bisher erzielten Nett-Einkommens, maximal 1.800 Euro, mindestens 300 Euro pro Monat) nichts geändert, neu ist aber, wie dieses Netto-Einkommen berechnet wird. Und da war der Staat einfallsreich!

Das ist neu beim Elterngeld

Bisher galt das tatsächliche Netto-Gehalt, nun wird dieses Netto-Einkommen aber anders berechnet: Grundlage ist das Brutto-Einkommen. Davon werden verschiedene Pauschalbeträge (21 % für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschalbetrags von tausend Euro für Werbungskosten) abgezogen, ganz egal, wie hoch die Abzüge tatsächlich waren. Berechnet wird also ein fiktives Netto-Einkommen. Die Rechnung geht zugunsten des Staates auf. Ab dem zweiten Kind erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent, mindestens um 75 Euro pro Monat.

Für Angestellt und Beamte ist der Bemessungszeitraum (das sind die 12 Monate, die für die Berechnungsgrundlage herangezogen werden) die 12 Monate vor Geburt ohne die Mutterschutz-Monate. Nicht berücksichtigt werden dabei sonstige Bezüge wie z. B. Boni.

Pech für die, die gearbeitet und Kinder bekommen haben

Für Selbständige oder Misch-Beschäftigte (solche, die selbständig und angestellt sind) galt das Kalenderjahr bzw. Geschäftsjahr vor der Geburt. Dies konnte aber begründet auch auf die 12 Monate vor Geburt, die jedem Angestellten oder Beamten als Berechnungsgrundlage zustehen, geändert werden. Das war nur richtig und fair, wenn es im Kalenderjahr vor der Geburt z. B. wegen Schwangerschaft zu Gehaltseinbußen kam oder Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen wurde. Jetzt aber muss es immer dieses „Kalenderjahr vor Geburt“ sein und wer nicht auf 12 Monate kommt, in denen er Geld verdient hat (wie gesagt, vielleicht war man ja einen Teil davon in Elternzeit), der hat dann einfach mal Pech. Dann hat man vielleicht nur 7 Monte gearbeitet, gerechnet wird aber, als wären es 12 gewesen. Das kann dann ganz schön bitter sein. Dafür gibt es aber auch eine Lösung: Man kann dann einfach ein Jahr weiter zurückgehen, oder noch eines, oder noch eines, wenn man in dem Jahr vielleicht auch in Elternzeit war. Weil man Kinder bekommen hat. (War das nicht der eigentliche Anreiz, wesegen das Elterngeld eingeführt wurde?). Das kann dann auch mal sechs Jahre zurückgehen. Doof nur, wenn man da studiert hat. Oder in der Ausbildung war. Da ist es mal gleich egal, ob man schon jahrelang gearbeitet und auch noch Kinder bekommen hat.

Einsparhilfen für den Staat

Die größten Einbußen im Vergleich zur bisherigen Berechnung ergeben sich bei der Lohnsteuer, die vom Brutto-Einkommen abgezogen wird: hohe Freibeträge (Kinderbetreuungskosten etc.) mindern den Lohnsteuerabzug nicht mehr – bisher wurde das berücksichtigt, seit 1.1.2013 nicht mehr. Selber schuld, wer schon Kinder hat.

Auch bringt ein kurzfristiger Wechsel der Lohnsteuerklasse nichts mehr. Jetzt zählt, in welcher Steuerklasse Mutter oder Vater am längsten im Bemessungszeitraum waren. Und da zählt der Mutterschutz ja wie bereits gesagt nicht in den Zeitraum der 12 Monate vor Geburt. Das muss man als Eltern ggf. mal durchrechnen: Wer geht am längsten in Elternzeit? Wer verdient was bei welcher Steuerklasse etc.? Steuerklassenwechsel werden übrigens beim Finanzamt beantragt.

Noch Fragen? Hier gibt es die komplette Broschüre zum Thema. Die Ausfüller-Hilfen sind leider all die Jahre gleich unverständlich geblieben, es sei denn, man ist juristisch vorgebildet. Die wurden nicht überarbeitet. Schade auch.

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